Allgemeine Geschäftsbedingungen von Solarware, einer Marke der nextlevel GmbH für Anbieter im Bereich Energie

Die nextlevel GmbH erbringt ihre Leistungen ausschließlich auf der Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 1 Anwendungsbereich

Die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen finden Anwendung für Verträge zwischen Solarware,, eine Marke der nextlevel GmbH, Wettiner Str. 15, 04105 Leipzig, (im Folgenden „Auftragnehmer“) und dem im Auftragsformular benannten Auftraggeber (im Folgenden „Auftraggeber“).

§ 2 Auftrag, Vertragsschluss

Der Vertrag zwischen dem Auftraggeber und Auftragnehmer kommt zustande, sobald sich der Auftraggeber auf der Plattform Solarware anmeldet. Es gelten die im Angebot genannten Bedingungen, die diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Widersprüchen vorgehen.

§ 3a Vertragsgegenstand-Lizenzen

Der Auftragnehmer bietet dem Auftraggeber eine SaaS-Software („Software“) zur Nutzung an. Die Software wird auf gemieteten Servern betrieben und dient der Unterstützung bestimmter Geschäftsprozesse.

Verfügbarkeit der Software

Die Verfügbarkeit der Software hängt von der Leistungsfähigkeit der gemieteten Server und der Wartung der Software ab. Die Firma nextlevel GmbH ist berechtigt, die Software zu Wartungszwecken vorübergehend nicht zur Verfügung zu stellen. Der Nutzer wird hierüber rechtzeitig informiert.

Lizenzgebühr

Die Nutzung der Software ist kostenpflichtig. Der Nutzer hat eine monatliche Lizenzgebühr zu entrichten. Die Höhe der Gebühr richtet sich nach dem vereinbarten Leistungsumfang.

Anmeldung und Zugangsdaten

Die Nutzung der Software setzt eine Registrierung und die Eingabe von Zugangsdaten durch den Nutzer voraus. Der Nutzer ist für die Geheimhaltung seiner Zugangsdaten verantwortlich und darf diese nicht an Dritte weitergeben.

§ 3b Vertragsgegenstand-Leads

  1. Der Auftraggeber erhält die Möglichkeit, Anfragen von Nutzern (im Folgenden „Interessenten“) über die Plattform Solarware und/oder andere Portale (im Folgenden zusammen „Portal“) zu erhalten. Soweit ausdrücklich vereinbart, wird ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sein Unternehmen auf der Plattform vorzustellen. Die Vorstellung ist Gegenstand einer gesonderten Vereinbarung.
  2. Interessenten können Anfragen über das Antragsformular auf dem Portal stellen. Der Auftragnehmer kann anhand der im Antragsformular mitgeteilten Informationen die passenden Anbieter nach eigenem Ermessen auswählen. Die Anfragen werden dem Auftraggeber per E-Mail und/oder API-Schnittstelle direkt in Solarware weitergeleitet (im Folgenden „POST API“) oder vom Auftraggeber über eine API-Schnittstelle abgerufen (im Folgenden „GET API“). Sofern eine Auswahl durch den Auftragnehmer erfolgt, erhält der Auftraggeber nur Anfragen aus der Region, welche der gewählten PLZ Selektionskriterien entsprechen. Der Auftraggeber kann diese Auswahl während der Vertragslaufzeit nicht einseitig ändern. Der Auftraggeber kann die Anfrage dann zur Anbahnung einer Kundenbeziehung nutzen. Der Auftragnehmer sichert nicht zu, dass Kundenanfragen exklusiv oder auf eine limitierte Anzahl von Auftraggebern beschränkt weitergeleitet werden. Das Ziel des Auftragnehmers ist es, im Jahresdurchschnitt jede Kundenanfrage an maximal drei verschiedene Auftraggeber zu verteilen. Diese Regelung dient der Chancengleichheit und Effizienz im Vermittlungsprozess. Es steht allerdings im alleinigen Ermessen des Auftragnehmers, die Anbieter auszusuchen, denen er Kundenanfragen zusendet. Der Auftragnehmer hat keinen Einfluss auf die Angaben der Interessenten und ist insbesondere nicht verpflichtet, den Wahrheitsgehalt der Angaben zu überprüfen. Insbesondere ist der Auftragnehmer nicht zu einer Validierung der Telefonnummer verpflichtet.
  3. Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber eine bestimmte Anzahl von Anfragen zuzusenden.

§ 4 Verfügbarkeit

Der Auftragnehmer kann nicht gewährleisten, dass die Plattform ununterbrochen für abrufende Nutzer verfügbar ist. Der Auftragnehmer gewährleistet eine Verfügbarkeit von 98% im Jahr. Zu den Verfügbarkeitszeiten gehören auch (i) angekündigte Wartungsfenster, (ii) nicht vorhersehbare, dringende Wartungsarbeiten, z.B. zur Beseitigung von Sicherheitslücken, (iii) höhere Gewalt oder andere Ereignisse außerhalb der Kontrolle des Auftragnehmers, die nicht vorhersehbar waren und nicht durch den Auftragnehmer verhindert werden konnten, insbesondere Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, besondere Wetterbedingungen, Stromausfälle, Verkehrsunterbrechungen, Feuerschäden, Epidemien und Pandemien (insbesondere COVID-19), Rechtsänderungen und behördliche Verfügungen sowie Betriebsstörungen oder  Versorgungsschwierigkeiten, soweit sie nicht durch den Auftragnehmer verschuldet sind, (iv) Ausfälle, die durch Dritte, die nicht Subunternehmer des Auftragnehmers sind, verursacht wurden. Der Auftragnehmer wird sich in jedem Fall bemühen, Beeinträchtigungen so gering wie möglich zu halten.

§ 5 Nutzung der Daten/Datenschutz

  1. Der Auftraggeber darf die übermittelten Daten der Interessenten nur für die Kontaktaufnahme zum Zwecke nutzen, zu denen die Interessenten ihre Daten mitgeteilt haben. Für weitergehende Zwecke darf der Auftraggeber die Daten nur nutzen, sofern er eine wirksame Einwilligung des Interessenten einholt oder eine andere Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung gegeben ist.
  2. Dem Auftraggeber ist nicht gestattet, Interessenten einen eigenen Newsletter zuzusenden, sofern der Auftraggeber dafür nicht selbst eine wirksame, datenschutzkonforme Einwilligung eingeholt hat. Solarware stellt eine solche Einwilligung für den Auftraggeber nicht ein. Auch im Übrigen ist der Auftraggeber für die datenschutzkonforme Verarbeitung der Daten verantwortlich.
  3. Eine Weitergabe der Kundendaten an Dritte durch den Auftraggeber ist nicht gestattet. Auch im Übrigen hat der Auftraggeber alle anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen zu beachten, insbesondere diejenigen der Datenschutzgrundverordnung und des Bundesdatenschutzgesetzes.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen, Verzug

  1. Alle angegebenen Preise, einschließlich etwaiger Provisionen, sind Netto-Preise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Skonto wird nicht gewährt. Der Auftraggeber bezahlt den Auftragnehmer ausschließlich durch Kreditkarte oder mit SEPA-Lastschrift. Für die Zahlungsabwicklung ver
  2. Der Auftragnehmer erhält für jede vollständige Anfrage von Interessenten die vereinbarte Vergütung. Eine Anfrage eines Interessenten ist vollständig, wenn sie Namen, postalische Adresse des Interessenten sowie seine E-Mail-Adresse oder Telefonnummer enthält (im Folgenden „Anfrage“).
  3. Die Vergütungspflicht richtet sich bei der Weiterleitung von Anfragen per E-Mail nach der Anzahl der in dem Postausgangsprotokoll von Auftragnehmer ausgewiesenen Anfragen, die nicht offensichtlich falsch oder doppelt (im Folgenden „fehlerhaft“) sind. Bei der POST API richtet sich die Vergütungspflicht nach den in den entsprechenden Logfiles von Auftragnehmer als weitergeleitet genannten Anfragen, bei der GET API nach der Bereitstellung der Daten zum Abruf auf dem Server von Auftragnehmer. Als fehlerhafte Anfragen gelten solche von Interessenten, die ganz offensichtliche Fehler aufweisen wie beispielsweise als Namen oder als Adresse eine fiktive Figur wie „Dagobert Duck“. Als doppelte Anfragen gelten solche von Interessenten, die innerhalb von 6 Monaten zum wiederholten Male eine Anfrage stellen.
  4. Der Auftraggeber kann fehlerhafte Anfragen bis zu 7 Tage nach Erhalt der Anfrage in Textform reklamieren. Erfolgt die Reklamation zu Recht, wird die Anfrage nicht abgerechnet oder der Auftraggeber erhält, falls die Anfrage bereits in Rechnung gestellt war, eine Gutschrift in der nächsten Rechnung.
  5. Der Auftragnehmer wird die Leistungen sofort über den Zahlungsanbieter Stripe in Rechnung stellen. Diese gilt als genehmigt, wenn der Auftraggeber ihr nicht innerhalb von 7 Tagen nach Rechnungserhalt in Textform widerspricht. Rechnungen sind zahlbar.
  6. Ein Recht auf Aufrechnung sowie ein Zurückbehaltungsrecht stehen dem Auftraggeber nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig gerichtlich festgestellt oder unbestritten sind oder schriftlich durch den Auftragnehmer anerkannt wurden. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Auftraggeber zudem nur ausüben, soweit die Ansprüche aus dem gleichen Vertragsverhältnis resultieren.
  7. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Auftraggebers oder der Gefährdung der Zahlungsforderung gegenüber dem Auftragnehmer wegen einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers im Sinne von § 321 BGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die vertragliche Leistung einzustellen, bis der Auftraggeber seine fälligen Verbindlichkeiten gezahlt hat.

§ 7 Haftung des Auftragnehmers

  1. Die Haftung des Auftragnehmers auf Zahlung von Schadens- und Aufwendungsersatz ist ausgeschlossen, soweit dies nicht in den folgenden Vorschriften anders geregelt ist.
  2. Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt nicht für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht wurden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Die Haftung ist dabei jedoch auf den vertragstypischen Schaden begrenzt, mit dessen Entstehen jede Vertragspartei aufgrund der ihr zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Hinblick auf diesen vertragstypischen Schaden ist die Haftung des Auftragnehmers für Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf einen Betrag von 10.000,00 € je Schadensfall beschränkt.
  3. Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt ferner nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
  4. Der Haftungsausschluss nach Abs. 1 gilt ferner nicht für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen sowie für Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz.
  5. Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
  6. Sofern der Auftragnehmer eine Garantie für die Beschaffenheit einer Leistung gegeben hat, wird der Inhalt dieser Garantie von der Haftungsbeschränkung nach Abs. 1 nicht berührt.

§ 8 Verjährung

Alle Ansprüche gegen den Auftragnehmer und/oder dessen gesetzliche Vertreter, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen, insbesondere Mängelansprüche, Schadensersatzansprüche oder Ansprüche auf Aufwendungsersatz, verjähren in einem Jahr, unabhängig davon, ob es sich um vertragliche oder gesetzliche Ansprüche handelt. Der Beginn der Verjährungsfrist richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen. Die Verjährungsfrist gilt nicht in Fällen (i) von Vorsatz, (ii) von grober Fahrlässigkeit, (iii) der Verletzung einer wesentlichen Pflicht im Sinne von § 9 Abs. 2 (iv) von Personenschäden, (v) der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz, (vi) des arglistigen Verschweigens eines Mangels und (vii) von Mängeln, bei denen § 438 Abs. 2 Nr. 1 a) BGB Anwendung findet. Das Recht des Auftraggebers auf Nachbesserung bleibt während der Laufzeit dieses Vertrages unberührt.

§ 9 Vertragsbeginn, Laufzeit und Kündigung 

  1. Der Vertrag tritt mit Bestätigung durch Auftragnehmer nach § 2 in Kraft und hat die im Auftrag angegebene Vertragslaufzeit (im Folgenden „initiale Vertragslaufzeit“). Ist im Auftrag keine Laufzeit geregelt, hat der Vertrag eine Laufzeit von 1 Monat. Nach Ablauf der Laufzeit verlängert sich der Vertrag automatisch um die entsprechende Vertragslaufzeit (im Folgenden „Verlängerungszeitraum“), wenn er nicht einen Monat vor Ablauf durch eine der Vertragsparteien gekündigt wird. Dies gilt auch für das Ende jedes Verlängerungszeitraums.
  2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt davon unberührt. Ein wichtiger Grund, der Auftragnehmer zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber wiederholt oder in schwerwiegender Weise widerrechtliche Inhalte nach § 6 Abs. 1 oder entgegen § 6 Abs. 6 seine Kontaktdaten veröffentlicht.
  3. Die Kündigung bedarf der Schriftform. § 127 Abs. 2 BGB findet keine Anwendung.

§ 10 Preisanpassung 

Auftragnehmer kann die Preise durch Vereinbarung mit dem Auftraggeber jederzeit anpassen, insbesondere zum Beginn eines Kalenderjahres oder eines neuen Vertragsjahres. Die Vereinbarung kann in Textform erfolgen. Soweit Auftragnehmer eine Preisanpassung in Textform anbietet und der Auftraggeber die neue Vergütung nach Zusendung einer Rechnung zahlt, gilt die Änderung als vereinbart.

§ 11 Änderungsklausel 

Der Auftragnehmer ist berechtigt, diese AGB nach billigem Ermessen (§ 315 BGB) für die Zukunft zu ändern, soweit die Änderungen für den Partner zumutbar sind. Der Auftragnehmer wird den Partner in Textform auf Änderungen der AGB mindestens drei Monate vor dem vorgesehenen Zeitpunkt des Wirksamwerdens hinweisen. Widerspricht der Partner den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung (im Folgenden „Widerspruchsfrist“) in Textform, werden die AGB in der neuen Fassung Vertragsbestandteil. Übt der Partner sein Widerspruchsrecht innerhalb der Widerspruchfrist aus, gelten die ursprünglichen AGB weiter fort. Der Auftragnehmer wird in der Änderungsmitteilung auf das Widerspruchsrecht sowie die Folgen der (Nicht-)Ausübung des Widerspruchsrechts hinweisen.

§ 12 Schlussbestimmungen 

  1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Rechte und Pflichten aus dem Vertrag abzutreten oder zu übertragen.
  2. Für die Rechtsbeziehung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
  3. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, der Sitz des Auftragnehmers.
  4. Sollten eine oder mehrere Bestimmungen in diesen Geschäftsbedingungen oder sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, so wird hiervon die Wirksamkeit der sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Im Falle einer Vertragslücke verpflichten sich die Parteien, die unwirksame Regelung durch eine Regelung zu ersetzen, die der unwirksamen Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt.
  5. Änderungen und Abweichungen von diesen AGB und dem Auftrag bedürfen der Schriftform, soweit dies nicht in diesen AGB oder im Auftrag anderweitig geregelt ist. Dies gilt auch für die Änderung dieses Schriftformerfordernisses, es sei denn, diese sind individualvertraglich ausgehandelt.

Stand: April, 2024